Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
– Fleming + Wendeln GmbH & Co KG –
Abschnitt I
-AGB VERKAUF-
§ 1 Allgemeines
1. Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Fleming + Wendeln GmbH & Co. KG (nachfolgend: F + W) werden folgende Bedingungen vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Vertragspartner werden nicht akzeptiert.
2. Sofern die AGB VERKAUF keine Regelung enthalten, gelten ergänzend in ihrer jeweils aktuellen Fassung: – bei Getreide und Ölsaaten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, – bei Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschlussscheine, – bei Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, – bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die Verkaufs- und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut), – bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.
3. Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als Bestätigungsschreiben. Es ist insbesondere für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
4. Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein.
§ 2 Lieferung
1. F + W ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
2. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 2 % der Abschlussmengen gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Maßgeblich ist das von der Verkäuferin am Verladeort festgestellte Gewicht.
4. Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße und Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße oder Hoffläche, haftet der Käufer für auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbefahrbarkeit entstehen, trägt der Käufer.
5. Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. F + W ist nicht vertraglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Tanks oder der Messvorrichtungen verpflichtet. Für Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank oder die Messvorrichtungen sich im mangelhaften technischen Zustand befinden, haftet der Käufer.
6. Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte und nachgewiesene Gewicht beziehungsweise Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde.
7. Gerät der Käufer mit dem Abruf oder der Abnahme in Verzug, so kann F + W die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.
8. Nimmt der Käufer die vertraglich vereinbarte Menge nicht ab, ist F + W berechtigt, dem Käufer die nicht abgenommene Menge in Rechnung zu stellen. In Rechnung gestellt werden kann dabei die Differenz zum Tagespreis der F + W bezogen auf den Zeitpunkt der nicht vertragsgemäßen Erfüllung der vereinbarten Annahmeverpflichtung.
§ 3 Preise
1. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Umsatzsteuer.
2. Die Lieferungen und Leistungen von F + W erfolgen, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, zum Tagespreis von F + W am Tag der Lieferung zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
3. Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten oder Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn, dies wurde im einzelnen Kontrakt ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 4 Erfüllungshindernisse
1. Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solche gleich zu erachtende Maßnahmen in- und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt, einschließlich solcher Ereignisse beim Vorlieferanten von F + W, verhindert, hat F + W das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, wird F + W von ihrer Leistungspflicht frei.
2. Wird die von F + W aus dem Vertrag obliegende Leistung durch ein unvorhersehbares, unverschuldetes und schwerwiegendes Ereignis vorübergehend behindert, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/ Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen Fällen höherer Gewalt oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten von F + W, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert.
3. Beruft sich F + W auf ein Erfüllungshindernis nach Ziffer 1 oder 2, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich. Auf Verlangen der anderen Vertragspartei weist sie unverzüglich das Erfüllungshindernis nach.
4. Für den Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung von F + W durch ihren Vorlieferanten ist F + W von ihren Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Ware getroffen und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. F + W unterrichtet den Käufer unverzüglich über Eintritt eines solchen Ereignisses und Nichtverfügbarkeit der Ware.
§ 5 Mängelrügen
1. Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen F + W unverzüglich nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Ist der Kauf der Ware für den Käufer ein Handelsgeschäft, gilt die Ware im Falle unterlassener unverzüglicher Mängelrüge auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Gleiches gilt, wenn sich ein Mangel der Ware erst später zeigt.
2. Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von F + W nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt, die von einem vereidigten Probenehmer oder von F + W oder gemeinsam von F + W und dem Käufer gezogen wurde.
3. Ist eine Beanstandung bei verbrauchbaren Sachen berechtigt, so kann der Käufer nur Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel dazu führt, dass die Sache nicht verkehrsfähig ist.
4. Ist eine Beanstandung bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigt, so kann der Käufer nur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.
§ 6 Verpackung und Versand
1. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse F + W ihm auf Anforderung nennt.
2. Sofern der Käufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, erfolgt der Versand auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt F + W auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf dessen Kosten ab.
3. Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen.
4. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung gegenüber von F + W.
§ 7 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung
1. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Zahlungen werden mit Zugang der Rechnung fällig.
2. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt als zahlungshalber geleistet. Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei von F + W, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.
4. Bei Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren gilt die Rechnungsstellung durch F + W als Ankündigung. Sie erfolgt spätestens einen Tag vor Lastschrifteinzug.
5. Werden die aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Geldforderungen in ein Kontokorrent eingestellt, gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge von F + W sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.
6. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von F + W nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
§ 8 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung
1. Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt, Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug kommt.
2. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, kann F + W weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche des Käufers verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist, sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, verjähren vertragliche Ansprüche des Käufers innerhalb eines Jahres ab Übergabe. Unberührt hiervon bleibt die gesetzliche Verjährung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden oder Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. In Fällen mangelhafter Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
§ 10 Haftung
1. F + W haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. F + W haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit diese für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf. Für Schäden aufgrund leicht fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten von F + W begrenzt sich die Haftung von F + W auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden. F + W haftet nicht für Schäden aufgrund leicht fahrlässigen Verstoßes gegen unwesentliche Vertragspflichten.
3. Die Haftung von F + W für zwingende Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und Beschaffenheitsgarantie wird nicht beschränkt.
4. Die genannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von F + W.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Waren und Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen von
F + W gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum von F + W (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für F + W als Hersteller, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Von F + W steht das (Mit-)Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be- oder Verarbeitung oder Vermischen oder Verbinden mit anderen Waren steht von F + W das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware von F + W erwirbt, überträgt er F + W mit Vertragsabschluss das (Mit-) Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für F + W. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte tritt der Käufer hiermit an F + W ab. Wird der Liefergegenstand, egal ob dieser verarbeitet, vermischt oder sich im von uns gelieferten Zustand befindet, an Tiere verfüttert, so erwirbt F + W das Miteigentum an den Tieren im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Zeitpunkt der Verfütterung geltenden Verkaufspreis des jeweiligen Tieres. Erfolgt die Vermischung, Verarbeitung oder Verfütterung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer F + W das Miteigentum an der Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum für F + W. Dies gilt ausdrücklich auch für die Verfütterung der von F + W gelieferten Ware an Tiere in Bezug auf diese. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall, dass die mit dem Liefergegenstand gefütterten Tiere geschlachtet, tiefgekühlt oder anderweitig verarbeitet werden. Ebenfalls erwirbt F + W Miteigentumsrechte an den Produkten der Tiere (z.B. Eier), wenn der Zweck der mit Waren von F + W gefütterten Tiere darauf gerichtet ist, die Produkte zu erzeugen und die Fütterung nicht nur der Erhaltung der Tiere dient (z.B. Legehennen). Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur mit ausdrücklicher Zustimmung von F + W und unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an F + W zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an F + W ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum von F + W steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, von F + W nicht gehörenden Waren – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den F + W dem Käufer für den be-treffenden Teil der Ware berechnet hat.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. F + W kann die Einziehungsermächtigung insbesondere widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten ihr gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt. Mit Widerruf geht dieses Recht – auch bei Insolvenz – auf F + W über. Der Käufer hat von
F + W ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen von F + W die Vorbehaltsware als deren Eigentum kenntlich zu machen und von F + W alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen von F + W den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an F + W ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf F + W übertragen, wobei der Käufer die Urkunde für F + W verwahrt.
5. Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an F + W abgetretenen Forderungen dessen Rechte zu wahren und ihm derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6. Solange das Eigentum von F + W an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen eine Versicherung, tritt der Käufer hiermit an F + W zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.
7. Eine etwaige Übersicherung stellt F + W dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt von F + W.
§ 12 Pfandrechte
1. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass von F + W nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten zusteht.
2. Der Käufer räumt F + W wegen aller Ansprüche aus dem Verkauf von Futtermitteln und Pflanzenschutzmitteln hiermit vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes nach Ziffer 1 ein.
§ 13 anwendbares Recht,
Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle von F + W, für die Zahlung deren Sitz.
3. Gerichtsstand ist das für den Sitz von F + W zuständige Gericht.
§ 14 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten werden durch das zuständige Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden.
2. Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.
3. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Produkten- und Warenbörse maßgebend. § 15 Unwirksamkeit einer Bestimmung Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Abschnitt II
-AGB EINKAUF-
§ 1 Allgemeines
Für Einkauf von Getreide und Ölsaaten durch F + W vom landwirtschaftlichen Betrieb werden folgende Bedingungen vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht akzeptiert. Sofern die AGB EINKAUF keine Regelung enthalten, gelten ergänzend die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.
§ 2 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist das von F + W bestimmte Empfangslager.
§ 3 Gewicht und Qualität, Probenahme
1. Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von F + W bestimmten Empfangslager. Die dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der Unterlegene.
2. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden, ist gesunde, handelsübliche Qualität zu liefern.
3. Der Landwirt hat das Recht, bei der Probenahme selbst oder durch einen Beauftragten anwesend zu sein und die Versiegelung durch einen Beauftragten von F + W zu überwachen oder selbst gegenzusiegeln. Mit der Unterschrift auf der Wiegekarte, dem Lieferschein oder dem Sortennachweisaufkleber bestätigt der Landwirt die Identität der gezogenen Probe mit der angelieferten Partie. Die Probenahme erfolgt je Lieferung.
§ 4 Preis und Zahlung
1. Abrechnungsbasis ist der einzelkontraktlich vereinbarte Preis. Ist kein Preis ausdrücklich vereinbart, ist der Börsenpreis am Tag der Erfassung unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und Handelsspanne maßgeblich.
2. Es gelten die zur Zeit der Lieferung geltenden Abrechnungsbedingungen von F + W.
3. Zahlung erfolgt 14 Tage nach Lieferung. Wird der Kaufvertrag erst nach Lieferung geschlossen, erfolgt Zahlung 14 Tage ab diesem Zeitpunkt. Soweit Kontokorrent vereinbart wurde, wird die Forderung entsprechend in das Kontokorrent eingestellt.
§ 5 Nichterfüllung
Erfüllt der Landwirt einen Vorkontrakt nicht vereinbarungsgemäß, ist F + W nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung zu entsprechenden Deckungskäufen, alternativ zur Preisfeststellung entsprechend § 19 Ziffer 4 und 5 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel berechtigt. Eine Frist zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Landwirt die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sofortigen Deckungskauf rechtfertigen.
§ 6 Schiedsgericht
1. Alle Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden.
2. Dem Gläubiger bleibt das Recht vorbehalten, Forderungen aus Wechseln und Schecks sowie Forderungen, gegen die bis zum Tage der Klageerhebung kein Einwand geltend gemacht wurde, vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen.
3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt Folgendes:
a. falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig;
b. falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören, hat F + W das Recht, das Schiedsgericht einer dieser Institutionen zu bestimmen;
c. in allen übrigen Fällen steht von F + W das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenvereins) zu.
Unterlässt F + W auf Aufforderung des Verkäufers innerhalb dreier Geschäftstage die Bestimmung des Schiedsgerichts nach Abs. 3 Buchstabe b) oder c), so geht das Recht der Bestimmung auf den Verkäufer über. Übt er dieses Recht nicht innerhalb dreier Geschäftstage aus, so tritt der vorhergehende Zustand wieder ein.
4. Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Schiedsgerichtsordnung des zuständigen Schiedsgerichts in der am Tage der Klageeinreichung gültigen Fassung.
5. Vorstehende Bestimmungen finden entsprechende Anwendung bei Streitigkeiten zwischen Vermittlern sowie zwischen Vermittlern und Vertragsparteien.
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Stand: Juli 2016
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
– Fleming + Wendeln GmbH & Co KG –
Abschnitt I
-AGB VERKAUF-
§ 1 Allgemeines
1. Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Fleming + Wendeln GmbH & Co. KG (nachfolgend: F + W) werden folgende Bedingungen vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Vertragspartner werden nicht akzeptiert.
2. Sofern die AGB VERKAUF keine Regelung enthalten, gelten ergänzend in ihrer jeweils aktuellen Fassung: – bei Getreide und Ölsaaten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, – bei Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschlussscheine, – bei Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, – bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die Verkaufs- und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut), – bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.
3. Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als Bestätigungsschreiben. Es ist insbesondere für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
4. Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein.
§ 2 Lieferung
1. F + W ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
2. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 2 % der Abschlussmengen gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Maßgeblich ist das von der Verkäuferin am Verladeort festgestellte Gewicht.
4. Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße und Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße oder Hoffläche, haftet der Käufer für auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbefahrbarkeit entstehen, trägt der Käufer.
5. Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. F + W ist nicht vertraglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Tanks oder der Messvorrichtungen verpflichtet. Für Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank oder die Messvorrichtungen sich im mangelhaften technischen Zustand befinden, haftet der Käufer.
6. Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte und nachgewiesene Gewicht beziehungsweise Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde.
7. Gerät der Käufer mit dem Abruf oder der Abnahme in Verzug, so kann F + W die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.
8. Nimmt der Käufer die vertraglich vereinbarte Menge nicht ab, ist F + W berechtigt, dem Käufer die nicht abgenommene Menge in Rechnung zu stellen. In Rechnung gestellt werden kann dabei die Differenz zum Tagespreis der F + W bezogen auf den Zeitpunkt der nicht vertragsgemäßen Erfüllung der vereinbarten Annahmeverpflichtung.
§ 3 Preise
1. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Umsatzsteuer.
2. Die Lieferungen und Leistungen von F + W erfolgen, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, zum Tagespreis von F + W am Tag der Lieferung zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
3. Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten oder Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn, dies wurde im einzelnen Kontrakt ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 4 Erfüllungshindernisse
1. Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solche gleich zu erachtende Maßnahmen in- und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt, einschließlich solcher Ereignisse beim Vorlieferanten von F + W, verhindert, hat F + W das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, wird F + W von ihrer Leistungspflicht frei.
2. Wird die von F + W aus dem Vertrag obliegende Leistung durch ein unvorhersehbares, unverschuldetes und schwerwiegendes Ereignis vorübergehend behindert, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/ Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen Fällen höherer Gewalt oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten von F + W, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert.
3. Beruft sich F + W auf ein Erfüllungshindernis nach Ziffer 1 oder 2, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich. Auf Verlangen der anderen Vertragspartei weist sie unverzüglich das Erfüllungshindernis nach.
4. Für den Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung von F + W durch ihren Vorlieferanten ist F + W von ihren Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Ware getroffen und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. F + W unterrichtet den Käufer unverzüglich über Eintritt eines solchen Ereignisses und Nichtverfügbarkeit der Ware.
§ 5 Mängelrügen
1. Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen F + W unverzüglich nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Ist der Kauf der Ware für den Käufer ein Handelsgeschäft, gilt die Ware im Falle unterlassener unverzüglicher Mängelrüge auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Gleiches gilt, wenn sich ein Mangel der Ware erst später zeigt.
2. Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von F + W nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt, die von einem vereidigten Probenehmer oder von F + W oder gemeinsam von F + W und dem Käufer gezogen wurde.
3. Ist eine Beanstandung bei verbrauchbaren Sachen berechtigt, so kann der Käufer nur Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel dazu führt, dass die Sache nicht verkehrsfähig ist.
4. Ist eine Beanstandung bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigt, so kann der Käufer nur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.
§ 6 Verpackung und Versand
1. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse F + W ihm auf Anforderung nennt.
2. Sofern der Käufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, erfolgt der Versand auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt F + W auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf dessen Kosten ab.
3. Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen.
4. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung gegenüber von F + W.
§ 7 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung
1. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Zahlungen werden mit Zugang der Rechnung fällig.
2. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt als zahlungshalber geleistet. Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei von F + W, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.
4. Bei Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren gilt die Rechnungsstellung durch F + W als Ankündigung. Sie erfolgt spätestens einen Tag vor Lastschrifteinzug.
5. Werden die aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Geldforderungen in ein Kontokorrent eingestellt, gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge von F + W sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.
6. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von F + W nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
§ 8 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung
1. Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt, Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug kommt.
2. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, kann F + W weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche des Käufers verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist, sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, verjähren vertragliche Ansprüche des Käufers innerhalb eines Jahres ab Übergabe. Unberührt hiervon bleibt die gesetzliche Verjährung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden oder Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. In Fällen mangelhafter Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
§ 10 Haftung
1. F + W haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. F + W haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit diese für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf. Für Schäden aufgrund leicht fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten von F + W begrenzt sich die Haftung von F + W auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden. F + W haftet nicht für Schäden aufgrund leicht fahrlässigen Verstoßes gegen unwesentliche Vertragspflichten.
3. Die Haftung von F + W für zwingende Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und Beschaffenheitsgarantie wird nicht beschränkt.
4. Die genannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von F + W.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Waren und Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen von
F + W gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum von F + W (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für F + W als Hersteller, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Von F + W steht das (Mit-)Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be- oder Verarbeitung oder Vermischen oder Verbinden mit anderen Waren steht von F + W das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware von F + W erwirbt, überträgt er F + W mit Vertragsabschluss das (Mit-) Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für F + W. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte tritt der Käufer hiermit an F + W ab. Wird der Liefergegenstand, egal ob dieser verarbeitet, vermischt oder sich im von uns gelieferten Zustand befindet, an Tiere verfüttert, so erwirbt F + W das Miteigentum an den Tieren im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Zeitpunkt der Verfütterung geltenden Verkaufspreis des jeweiligen Tieres. Erfolgt die Vermischung, Verarbeitung oder Verfütterung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer F + W das Miteigentum an der Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum für F + W. Dies gilt ausdrücklich auch für die Verfütterung der von F + W gelieferten Ware an Tiere in Bezug auf diese. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall, dass die mit dem Liefergegenstand gefütterten Tiere geschlachtet, tiefgekühlt oder anderweitig verarbeitet werden. Ebenfalls erwirbt F + W Miteigentumsrechte an den Produkten der Tiere (z.B. Eier), wenn der Zweck der mit Waren von F + W gefütterten Tiere darauf gerichtet ist, die Produkte zu erzeugen und die Fütterung nicht nur der Erhaltung der Tiere dient (z.B. Legehennen). Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur mit ausdrücklicher Zustimmung von F + W und unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an F + W zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an F + W ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum von F + W steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, von F + W nicht gehörenden Waren – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den F + W dem Käufer für den be-treffenden Teil der Ware berechnet hat.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. F + W kann die Einziehungsermächtigung insbesondere widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten ihr gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt. Mit Widerruf geht dieses Recht – auch bei Insolvenz – auf F + W über. Der Käufer hat von
F + W ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen von F + W die Vorbehaltsware als deren Eigentum kenntlich zu machen und von F + W alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen von F + W den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an F + W ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf F + W übertragen, wobei der Käufer die Urkunde für F + W verwahrt.
5. Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an F + W abgetretenen Forderungen dessen Rechte zu wahren und ihm derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6. Solange das Eigentum von F + W an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen eine Versicherung, tritt der Käufer hiermit an F + W zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.
7. Eine etwaige Übersicherung stellt F + W dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt von F + W.
§ 12 Pfandrechte
1. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass von F + W nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten zusteht.
2. Der Käufer räumt F + W wegen aller Ansprüche aus dem Verkauf von Futtermitteln und Pflanzenschutzmitteln hiermit vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes nach Ziffer 1 ein.
§ 13 anwendbares Recht,
Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle von F + W, für die Zahlung deren Sitz.
3. Gerichtsstand ist das für den Sitz von F + W zuständige Gericht.
§ 14 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten werden durch das zuständige Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden.
2. Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.
3. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Produkten- und Warenbörse maßgebend. § 15 Unwirksamkeit einer Bestimmung Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Abschnitt II
-AGB EINKAUF-
§ 1 Allgemeines
Für Einkauf von Getreide und Ölsaaten durch F + W vom landwirtschaftlichen Betrieb werden folgende Bedingungen vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht akzeptiert. Sofern die AGB EINKAUF keine Regelung enthalten, gelten ergänzend die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.
§ 2 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist das von F + W bestimmte Empfangslager.
§ 3 Gewicht und Qualität, Probenahme
1. Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von F + W bestimmten Empfangslager. Die dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der Unterlegene.
2. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden, ist gesunde, handelsübliche Qualität zu liefern.
3. Der Landwirt hat das Recht, bei der Probenahme selbst oder durch einen Beauftragten anwesend zu sein und die Versiegelung durch einen Beauftragten von F + W zu überwachen oder selbst gegenzusiegeln. Mit der Unterschrift auf der Wiegekarte, dem Lieferschein oder dem Sortennachweisaufkleber bestätigt der Landwirt die Identität der gezogenen Probe mit der angelieferten Partie. Die Probenahme erfolgt je Lieferung.
§ 4 Preis und Zahlung
1. Abrechnungsbasis ist der einzelkontraktlich vereinbarte Preis. Ist kein Preis ausdrücklich vereinbart, ist der Börsenpreis am Tag der Erfassung unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und Handelsspanne maßgeblich.
2. Es gelten die zur Zeit der Lieferung geltenden Abrechnungsbedingungen von F + W.
3. Zahlung erfolgt 14 Tage nach Lieferung. Wird der Kaufvertrag erst nach Lieferung geschlossen, erfolgt Zahlung 14 Tage ab diesem Zeitpunkt. Soweit Kontokorrent vereinbart wurde, wird die Forderung entsprechend in das Kontokorrent eingestellt.
§ 5 Nichterfüllung
Erfüllt der Landwirt einen Vorkontrakt nicht vereinbarungsgemäß, ist F + W nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung zu entsprechenden Deckungskäufen, alternativ zur Preisfeststellung entsprechend § 19 Ziffer 4 und 5 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel berechtigt. Eine Frist zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Landwirt die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sofortigen Deckungskauf rechtfertigen.
§ 6 Schiedsgericht
1. Alle Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden.
2. Dem Gläubiger bleibt das Recht vorbehalten, Forderungen aus Wechseln und Schecks sowie Forderungen, gegen die bis zum Tage der Klageerhebung kein Einwand geltend gemacht wurde, vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen.
3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt Folgendes:
a. falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig;
b. falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören, hat F + W das Recht, das Schiedsgericht einer dieser Institutionen zu bestimmen;
c. in allen übrigen Fällen steht von F + W das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenvereins) zu.
Unterlässt F + W auf Aufforderung des Verkäufers innerhalb dreier Geschäftstage die Bestimmung des Schiedsgerichts nach Abs. 3 Buchstabe b) oder c), so geht das Recht der Bestimmung auf den Verkäufer über. Übt er dieses Recht nicht innerhalb dreier Geschäftstage aus, so tritt der vorhergehende Zustand wieder ein.
4. Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Schiedsgerichtsordnung des zuständigen Schiedsgerichts in der am Tage der Klageeinreichung gültigen Fassung.
5. Vorstehende Bestimmungen finden entsprechende Anwendung bei Streitigkeiten zwischen Vermittlern sowie zwischen Vermittlern und Vertragsparteien.
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Stand: Juli 2016